§ 2 Impfungen und Heilversuche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TollwV%201991/2#abs-1 (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TollwV%201991/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.
zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TollwV%201991/2#abs-3 (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.